Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB)
1. Allgemeines
1.1 Die nachfolgenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen haben Geltung für alle Verkäufe und Lieferungen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Auch wenn dem Besteller neben der deutschen Fassung eine englische Übersetzung der allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen zum besseren Verständnis übermittelt wird, ist allein die Fassung in deutscher Sprache maßgeblich.
1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit, auch dann nicht, wenn der Besteller bei Bestellung oder im Schriftverkehr darauf Bezug nimmt. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit vorsorglich widersprochen.
2. Angebote
2.1 Angebote und Entwürfe des Lieferers sind freibleibend.
2.2 An Angeboten sowie weiteren übermittelten Dokumenten, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Plänen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen weder kopiert, Dritten nicht zugänglich gemacht, noch zur Selbstanfertigung insbesondere der betreffenden Objekte benützt werden und bedürfen zur Weiterleitung der schriftlichen Genehmigung durch den Lieferer.
2.3 Abbildungen, Gewichts- und Maßangaben, Angaben über Leistungen, Kraftbedarf und Prognosen sind so genau wie möglich, jedoch nur annähernd maßgebend und unverbindlich soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Technische Änderungen und Maßkorrekturen bleiben vorbehalten.
3. Rahmenvereinbarung (Rahmenvertrag)
3.1 In einer Rahmenvereinbarung kann eine Mindestgröße des Umsatzvolumens und des darauf gewährten Preises sowie gegebenenfalls Preisnachlasses zwischen Lieferer und Besteller zeitabschnittsgebunden verbindlich festgelegt werden.
3.2 Der Rahmenvertrag kann vom Lieferer aus wichtigem Grund gekündigt werden, u. a. wenn Angaben zu den Voraussetzungen, die für die Aufnahme des Bestellers als Handelspartner wesentlich sind, unrichtig sind oder unrichtig werden; durch den Besteller oder von in dessen Namen handelnden Dritten der Name bzw. das Ansehen des Lieferers oder einer Marke des Lieferers gefährdet oder beeinträchtigt wird; die vereinbarten Umsatzgrößen unterschritten werden; der Besteller in Zahlungsverzug gerät; Teile dieser Bestimmungen durch den Besteller verletzt werden. Kommt der Besteller seiner Abnahmeverpflichtung nicht nach oder wird der Vertrag mit dem Lieferer gemäß dieses Abschnitts gekündigt, so sind die dem Besteller während der Vertragslaufzeit gewährten Vergünstigungen (z.B. Boni, Rabatte, Skonti, Sonderleistungen) umgehend zurückzugewähren.
3.3 Die Geltendmachung von Schadenersatz bleibt dem Lieferer unbenommen. Der Lieferer ist berechtigt eine Schadenersatzpauschale in Höhe von 25% des unausgeschöpften Umsatzvolumens verlangen.
4. Bestellung und Umfang der Lieferung
4.1 Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen schriftlicher Bestätigung des Lieferers. Der Besteller hat die Auftragsbestätigung unverzüglich zu prüfen und Unstimmigkeiten sofort anzuzeigen.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
5.1 Die vereinbarten Preise sind Nettopreise zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer und gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk oder Unternehmenssitz des Lieferers, ausschließlich Verpackung, Verladung, Zollgebühren und Versicherung.
5.2 Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferanten zu leisten, wie folgt:
a) Zahlung innerhalb zwanzig Tagen seit Rechnungsdatum oder Datum der schriftlichen Mitteilung der Versandbereitschaft,
b) bei Aufträgen mit einem Gesamtwert von über EUR 9.000,- (excl. MwSt.):
1/3 des Rechnungsbetrages binnen 20 Tagen nach Eingang der Auftragsbestätigung; übrige 2/3 des Gesamtrechnungsbetrages sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit sind (Zahlung innerhalb zwanzig Tagen seit Rechnungsdatum oder Datum der schriftlichen Mitteilung der Versandbereitschaft).
5.3 Bei Zahlungsverzug ist der Lieferer berechtigt, Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 8% p.a. zu berechnen. Mahngebühren werden bei Verzug mit jeweils EUR 9,- und Rücklastschriften mit EUR 15,- berechnet. Einen höheren Verspätungsschaden kann der Lieferer geltend machen. Bei Zahlungsrückstand des Bestellers sind sämtliche Ansprüche des Lieferers sofort fällig.
5.4 Bestehen gegenüber einem Kunden noch offene Forderungen aus vorherigen Lieferungen, kann der Lieferer vor einer weiteren Lieferung Vorauskasse verlangen. Zahlungen werden nach Wahl des Lieferers auf bestehende Forderungen verrechnet. Ergeben sich Zweifel an der Bonität des Bestellers oder tritt sonst eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers ein, ist der Lieferer berechtigt, gewährte Zahlungsziele zu widerrufen und weitere Lieferungen nur noch gegen Vorkasse auszuführen.
5.5 Der Lieferant ist berechtigt, seine Forderungen abzutreten.
6. Lieferzeit
6.1 Enthält die Auftragsbestätigung eine Lieferfrist, beginnt diese mit deren Absendung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu liefernden Unterlagen, Freigaben, Abklärung aller sonstigen Fragen und nicht vor Eingang der Anzahlung gemäß Absatz 5.2.
6.2 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus und gilt als eingehalten, wenn bis zwei Wochen nach ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk oder den Unternehmenssitz des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
6.3 Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, auch bei Unterlieferanten, soweit diese auf die Fertigstellung oder Nachlieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.
6.4 Entsteht dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge nachweislichen Verschuldens des Lieferers entstanden ist, ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschalisierte Verzugsentschädigung zu fordern. Die pauschalisierte Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung 1/2 v. Hundert, im Ganzen aber höchstens 5 v. Hundert vom reinen Warenwert des Teils der Lieferung, welcher infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Die Schadensersatzhaftung ist auf 1/2 v. Hundert des tatsächlich eingetretenen Schadens begrenzt.
6.5 Liegt Leistungsverzug im Sinne dieses Abschnittes vor und gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer eine angemessene, mindestens jedoch der in der Auftragsbestätigung angegebenen Lieferfrist entsprechende, Nachfrist, mit der ausdrücklichen und zwingend per Einschreiben zuzustellenden Erklärung, das er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
6.6 Wird die Lieferung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm mit Beginn von einem Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft die Lagerungskosten monatlich pauschaliert in Höhe von 1/2 v.H. des Lieferwertes berechnet, sofern nicht der Lieferer einen tatsächlich höheren Schaden nachweist. Der Lieferer ist berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller entsprechend später zu beliefern oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller ist in diesem Fall zum Ersatz der entstandenen Aufwendungen und Schäden verpflichtet.
7. Gefahrübergang und Entgegennahme
7.1 Teillieferungen sind zulässig. Die Gefahr geht mit der Absendung der einzelnen Lieferteile ab Werk oder Unternehmenssitz des Lieferers auf den Besteller über, auch wenn der Lieferant weitere Leistungen übernommen hat, z.B. Versand, Verladung oder Aufstellung.
7.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
7.3 Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt 9 entgegenzunehmen.
7.4 Die Übernahme der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch den Lieferanten ändert, unabhängig davon, ob diese Leistung gesondert berechnet wird, nicht den Zeitpunkt des Gefahrüberganges.
7.5 Wird dem Besteller eine Lieferung sichtlich beschädigt übergeben ist die Sendung unmittelbar bei Annahme in Gegenwart des Frachtführers zu öffnen und gegebenenfalls eine Schadensbestätigung beim Frachtführer einzuholen. Eine verzögerte Mängelanzeige führt zum Verlust eventueller Mängelansprüche gegen den Lieferanten.
8. Erweiterter Eigentumsvorbehalt
8.1 Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Forderungen aus dem Liefervertrag vor.
8.2 Der Besteller ist verpflichtet die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware mit kaufmännischer Sorgfalt zu verwahren. Der Lieferant ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden ausreichend zu versichern. Abschnitt 7.1 bleibt unberührt.
8.3 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet.
8.4 Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt dieser schon jetzt an den Lieferanten ab; der Lieferant nimmt diese Vorausabtretung hiermit an. Der Besteller ist zur Einziehung solange berechtigt, wie er dem Lieferanten gegenüber seinen Verpflichtungen nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf Verlangen des Lieferanten hat der Besteller die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
8.5 Über bevorstehende, angekündigte oder eingeleitete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen, Pfändungen sowie sonstigen Verfügungen Dritter hat der Besteller den Lieferanten unverzüglich zu unterrichten. Die für eine Intervention notwendigen Unterlagen sind zu überlassen und alle erforderlichen Informationen zu erteilen.
8.6 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferant zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferanten gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hat dies ausdrücklich erklärt.
9. Gewährleistung für Mängel des Liefergegenstandes
9.1 Die Gewährungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei Mängeln der Lieferung leistet der Lieferant unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche wie folgt Gewähr: Im Falle eines Mangels sind alle diejenigen Teile unentgeltlich nach Wahl des Lieferers auszubessern oder in Ersatz zu liefern, die infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes unbrauchbar sind, es sei denn, es liegt nur eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit des Liefergegenstandes vor. Die Feststellung offensichtlicher Mängel ist dem Lieferanten innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung schriftlich zu melden, anderenfalls bestehen keine Gewährleistungsansprüche. Die Feststellung versteckter Mängel ist dem Lieferanten unverzüglich nach Entdeckung bekannt zu geben. Auf Verlangen des Lieferanten hat der Besteller ihm die Möglichkeit zur Besichtigung der gerügten Liefergegenstände zu gewähren. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten. Für wesentliche Fremderzeugnisse leistet der Lieferant Gewähr durch die Abtretung der Ansprüche, die ihm gegen die Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.
9.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Lieferung. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate.
9.3 Weitergehende Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchen Rechtsgründen – sind ausgeschlossen. Der Lieferer haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet der Lieferer nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
9.4 Gewährleistungsansprüche bestehen nicht in folgenden Fällen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung und Beanspruchung, fehlerhafte Montagen bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller und Dritte, natürliche Abnutzung, chemische, elektro-chemische oder elektrische Einflüsse. Werden Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Besteller oder durch Dritte unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferanten vorgenommen, besteht keine Haftung des Lieferanten für die daraus entstehenden Folgen.
9.5 Zur Vornahme aller vom Lieferanten nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferanten dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferant von Mängelhaftung befreit.
9.6 Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferant – insoweit, als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner (falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann) die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Erfüllungsgehilfen). Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten. Befindet sich der Liefergegenstand im Ausland, besteht ein Anspruch auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung nur, wenn der mangelhafte Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers in das Inland gebracht wird. Dies gilt auch, wenn der Liefergegenstand vertragsgemäß ins Ausland geliefert worden ist.
10. Haftung
10.1 Der Lieferant haftet für den von ihm und seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schaden.
10.2 Im Falle leichter Fahrlässigkeit haftet der Lieferant bei Verletzung von Kardinalspflichten. In sonstigen Fällen leichter Fahrlässigkeit haftet der Lieferant nicht, es sei denn, es ist ein Fall gegeben, in dem nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei Verzug oder Unmöglichkeit ist der Ersatz des mittelbaren Schadens ausgeschlossen, vorbehaltlich Abschnitt 6.4. Ist im Einzelfall vom Lieferanten eine bestimmte Eigenschaft eines Liefergegenstandes zugesichert worden, so erstreckt sich die Haftung aus dieser Zusicherung nicht auf Mangelfolgeschäden, die nicht von der Zusicherung explizit umfasst sind. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.
10.3 Soweit die Haftung des Lieferers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Mitarbeiter, und Erfüllungsgehilfen des Lieferers.
11. Unmöglichkeit der Leistung
11.1 Tritt die Unmöglichkeit der Leistung während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
12. Schutzrechte
12.1 Zur Benutzung der Marken und sonstigen Kennzeichen des Lieferers ist der Besteller nur mit schriftlicher Zustimmung des Lieferers berechtigt.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
13.1 Erfüllungsort für die Lieferung ist der Verladeort. Erfüllungsort für Zahlungen ist ausschließlich Berlin. Der Gerichtsstand ist ausschließlich der Hauptsitz des Lieferanten.
13.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des internationalen Rechts, insbesondere des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) vom 11. April 1980, an dessen Stelle die entsprechenden autonomen bundesdeutschen Rechtsvorschriften treten.
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Stand: März 2022